Mietinteressenten prüfen

Bei einem Mietvertrag gehen Mieter und Vermieter in der Regel ein langfristiges Vertrags-Verhältnis ein. Um Problemen mit zahlungsunfähigen Mietern vorzubeugen, sollten sich Vermieter nicht auf den ersten guten Eindruck oder ein freundliches Auftreten verlassen. Ob ein Bewerber geeignet ist, sollte der Vermieter vorab gründlich prüfen, denn immerhin vertraut er diesem einen Teil seines Vermögens zur Nutzung an.

Zahlungsfähigkeit prüfen

Vor Abschluss des Mietvertrages sollte der Vermieter unbedingt feststellen, ob der Bewerber die Miete mit seinem Einkommen bestreiten kann. Hier können gegebenenfalls die letzten Gehaltsabrechnungen, Informationen über den Arbeitgeber oder beispielsweise eine Bestätigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gute Anhaltspunkte liefern. Im Rahmen einer sogenannten Selbstauskunft des Mietinteressenten dürfen aber nur Fragen gestellt werden, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters betreffen.

SCHUFA-Auskunft einholen

Ein fester Arbeitsplatz und ein geregeltes Einkommen sagen noch nichts über die Zahlungsmoral des Mietinteressenten aus. Eine SCHUFA-Auskunft kann hier Aufschluss geben. Da der Vermieter selbst keine SCHUFA-Auskunft einholen kann, sollte er den Mietinteressenten um eine Selbstauskunft bitten. Diese kann der Mietinteressent direkt bei der SCHUFA beantragen. Sie liefert Informationen zum Beispiel über die Kreditwürdigkeit des Bewerbers, eventuelle Geldforderungen gegen ihn oder darüber, ob eine eidesstattliche Versicherung vorliegt.

Wohnungs-Besichtigung

Da bei Neuvermietungen in der Regel der Grundsatz "Angemietet wie gesehen" gilt, sollten Interessenten bei der Wohnungs-Besichtigung genau hinsehen. Offensichtliche Mietmängel können später nur schwer reklamiert werden. Damit Mietinteressenten Mängel rechtzeitig erkennen, empfiehlt sich eine Besichtigung bei Tageslicht und in Begleitung.

Mietvertrag

Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter. Normalerweise verwenden Vermieter vorgedruckte Verträge. Vor Unterschrift sollten Bewerber den Mietvertrag aber genau prüfen und nicht vorschnell unterschreiben. Denn nicht alles, was im Mietvertrag steht, ist auch rechtsgültig und muss vom Mieter akzeptiert werden. Vereinbarungen, die gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, können nicht umgangen werden, zum Beispiel das Recht auf Mängel-Beseitigung oder Mietminderung.

Mietkaution

Nach Abschluss des Mietvertrags verlangt der Vermieter meistens eine Mietkaution für den Fall, dass der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Diese beträgt in der Regel drei Kaltmieten. Die Mietkaution muss der Vermieter getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem Mietkautions-Konto anlegen. In Frage kommt auch eine Bankbürgschaft, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Mietkautions-Sparbuch. Die Mietkaution muss verzinst werden, und zwar mindestens mit dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist.

Kündigung des Mietvertrags

Mieter können unbefristete Mietverträge bei Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt unabhängig von der Wohndauer drei Monate, es sei denn, im Mietvertrag wurde eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart. Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und von allen Mietern unterschrieben werden. Die Kündigung muss den Vermieter nachweislich erreichen, am besten per Post als Einschreiben.

Bei der Wohnungsübergabe Protokoll anfertigen

Beim Ein- und Auszug sollten die Mietvertrags-Parteien ein so genanntes Wohnungsübergabe-Protokoll erstellen. Hierin wird festgehalten, in welchem Zustand die Wohnung übernommen bzw. übergeben wurde, ob Schönheits-Reparaturen korrekt durchgeführt wurden oder Wohnungsmängel vorhanden sind. Idealerweise sollte dies für jedes Zimmer der Wohnung einzeln festgestellt werden, um Streitigkeiten nach Ende des Mietvertrags zu vermeiden.

Sonderurlaub für den Umzug

Per Gesetzt gibt es für einen Umzug keinen generellen Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser muss nur dann gewährt werden, wenn der Umzug durch den Arbeitgeber selbst verursacht wird, zum Beispiel bei Versetzung an einen anderen Firmenstandort. Vielfach ist der Anspruch auf Sonderurlaub auch vertraglich oder tariflich geregelt. Fragen Sie im Zweifelsfall ruhig bei Ihrem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung nach.

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